Cookie-Richtlinie – wettenzahlungen
Auf dieser Seite vergleichen wir Zahlungsmittel für Sportwetten, bezahlt wird hier aber nichts, und gespeichert wird nur, was Sie erlauben oder was die Technik zwingend braucht. Die Spielregeln dafür setzt § 25 TDDDG, früher bekannt unter dem Namen TTDSG und seit dem 14. Mai 2024 TDDDG genannt: Wer Informationen auf einem Endgerät ablegt oder von dort ausliest, braucht Ihre Einwilligung (Abs. 1). Ausgenommen sind Vorgänge, die nach Abs. 2 der reinen Übertragung einer Nachricht dienen oder für einen von Ihnen angeforderten Dienst unbedingt notwendig sind. Die Anforderungen an die Einwilligung ergeben sich aus der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), insbesondere aus Art. 4 Nr. 11 und Art. 7.
Streng notwendige Cookies
Dazu zählen Einträge, ohne die die Seite nicht funktioniert: der Vermerk über Ihre Banner-Auswahl, eine zufällige Kennung für die laufende Sitzung und Schutzmechanismen gegen Missbrauch von Formularen. Rechtlich beruht ihr Einsatz auf § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG. Je nach Eintrag endet die Speicherung mit der Sitzung oder nach höchstens zwölf Monaten.
Funktionale Cookies
Was über das Nötige hinausgeht, fragen wir zuerst ab. Funktionale Einträge merken sich zum Beispiel Sprache und Farbschema oder die zuletzt geöffneten Seiten. Setzen dürfen wir sie nur nach Ihrer Zustimmung (§ 25 Abs. 1 TDDDG); verweigern Sie diese, verliert die Seite nichts außer solchen Annehmlichkeiten.
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Zuständige Aufsicht
Kontrolliert wird die Einhaltung von DSGVO und TDDDG durch die Landesdatenschutzbehörden; maßgeblich ist das Bundesland, in dem der Betreiber sitzt. Auf Grundlage von Art. 77 DSGVO dürfen Sie sich aber auch an die Behörde Ihres Bundeslands wenden. Wer gegen § 25 TDDDG verstößt, muss mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro rechnen.
Stand: Oktober 16, 2026.
Inhalt erstellt vom Team «wettenzahlungen»
